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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: VI B 149/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) muss in der Beschwerdeschrift, mit der die Nichtzulassung der Revision angefochten wird, u.a. die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt und der behauptete Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig, da der Kläger weder eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen noch das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in ausreichender Weise dargelegt hat (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7 ff.). Dafür reicht nach der Rechtsprechung die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus; ebenso fehlt es an einer zulässigen Begründung, wenn --wie im Streitfall-- vom Kläger nur gerügt wird, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61 f., m.w.N.).

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel geltend macht, kann offen bleiben, ob der behauptete Verfahrensmangel ausreichend bezeichnet wurde, denn jedenfalls ist die Beschwerde insoweit unbegründet. Verfahrensmängel in diesem Sinne sind Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, die nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar sind. Soweit sich der Kläger gegen die Schätzung wendet, so rügt er eine (besondere) Art der Sachverhaltsaufklärung im Wege freier Beweiswürdigung (vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 162 Rz. 1). Mit der Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann kein Verfahrensmangel begründet werden. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung durch den Bundesfinanzhof im Rahmen einer Verfahrensrevision entzogen (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. zur Rechtsprechung). Ein Verstoß des FG gegen seine Sachaufklärungspflichten gemäß § 76 Abs. 1 FGO hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

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