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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: VI B 149/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 6 | |
FGO § 119 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Mit der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in zulässiger Weise den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) geltend (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654). Die Beschwerde der Klägerin ist auch begründet, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 1. November 2000 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 2000 durch Niederlegung an der Wohnung X-Straße in B erfolgte, eine Adresse (des getrennt lebenden Ehemannes), unter der die Klägerin ausweislich der Bescheinigung des Einwohner- und Statistikamtes der Stadt B vom 14. Februar 2001 nie gemeldet war. Vielmehr ist die Klägerin nach dieser Bescheinigung bereits am 22. Februar 1999 in die Wohnung Y-Straße in B eingezogen. Die nicht ordnungsgemäße Ladung beinhaltet eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs i.S. des § 119 Nr. 3 FGO (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 91 Rz. 14, m.w.N. zur Rechtsprechung) und damit einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des FG beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG wird im zweiten Rechtsgang auch festzustellen haben, ob die Klägerin überhaupt Klage erhoben hat.
Ende der Entscheidung
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