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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.12.2001
Aktenzeichen: VI B 149/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 121 Satz 1 | |
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 142 | |
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 |
VI B 148/99 VI B 149/99 VI B 150/99
Gründe:
1. Der Senat hat gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerdeverfahren VI B 148/99, VI B 149/99 und VI B 150/99 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, da in allen Verfahren dieselbe Rechtsfrage, lediglich bezogen auf verschiedene Streitjahre, zu entscheiden ist.
2. Die Beschwerden sind unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Nach § 142 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung erhält eine inländische juristische Person auf Antrag PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Unabhängig von der Frage, ob die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt worden ist, hat das FG zutreffend entschieden, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) allgemeinen Interessen nicht zuwiderliefe. Allgemeine Interessen sind tangiert, wenn ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden würde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 1985 VII S 24/84, BFH/NV 1986, 425, und vom 19. Januar 1988 VII S 16/87, BFH/NV 1988, 520). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die juristische Person ohne die Bewilligung von PKH gehindert wäre, eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe zu erfüllen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder das Wirtschaftsleben berührt und soziale Wirkungen haben könnte (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 116 Rn. 20). Soziale Wirkungen sind etwa der drohende Verlust zahlreicher Arbeitsplätze oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern (Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 23. Aufl., § 116 Rn. 6). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere droht nicht der Verlust zahlreicher Arbeitsplätze, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nur über sehr wenige Arbeitnehmer verfügte. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die in ihrem Bereich beschäftigten Organisationsleiter ihrer Einkunftsquelle verlustig gingen, handelt es sich bei diesen offenbar nicht um eine Personengruppe von nennenswertem Umfang. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Personengruppe, die nach dem Vortrag der Klägerin aus selbstständigen Handelsvertretern besteht, in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Als Handelsvertreter, die von der Klägerin unabhängig sind, dürfte es ihnen möglich sein, ein anderes Betätigungsfeld zu finden.
Auf die Erfolgsaussicht der Klagen kam es danach nicht mehr an.
Ende der Entscheidung
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