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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: VI B 15/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO stützen, legen sie nicht substantiiert dar, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979, m.w.N.). Der bloße Hinweis, dass die angegriffene Entscheidung dem Urteil des BFH vom 25. November 1999 IV R 44/99 (BFH/NV 2000, 699) widerspreche, ohne darzulegen, welche entscheidungserheblichen Rechtssätze der beiden Entscheidungen divergieren, genügt hierfür jedenfalls nicht.

3. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Denn wenn sie insoweit rügen, dass die Fahrtkosten durch Vorlage eines Fahrtenbuchs nachgewiesen worden seien und die Feststellung des Finanzgerichts (FG), die Kosten seien von der Klägerin selbst getragen worden, nicht zutreffe, richtet sich dieses Vorbringen im Kern gegen die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung und betrifft damit einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81 f.).

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