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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: VI B 15/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

1. a) Sowohl der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch der zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erfordert neben anderen Voraussetzungen auch, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren die aufgeworfene Rechtsfrage nicht nur klärungsbedürftig, sondern auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 2007 VI B 55/06, BFH/NV 2007, 1689). Wenn die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03 (BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30) einwenden, dass die auf der Einnahmenseite angewandten Grundsätze für die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Veranlassung auch im Bereich der Werbungskosten anzuwenden seien und deshalb eine Entscheidung des BFH erforderlich sei, ist die damit aufgeworfene Rechtsfrage der Aufteilung der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis in einen beruflichen und in einen privaten Anteil in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärungsfähig. Denn eine solche Aufteilung der Aufwendungen setzt voraus, dass die Kosten eindeutig abgrenzbare, beruflich oder betrieblich (mit-)veranlasste Aufwendungen betreffen, die eine Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben gestatten (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121). Davon ist bei Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins nicht auszugehen. Zu Recht wies das Finanzgericht (FG) darauf hin, dass die einmal erworbene Fahrerlaubnis regelmäßig in nicht unbedeutendem Umfang auch privat genutzt werde, nach objektiven Merkmalen die spätere private und betriebliche Nutzung nicht vorhersehbar und abgrenzbar sei und auch der zufällige Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im Jahr der Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis keinen geeigneten Maßstab darstelle. Die Kläger bringen schließlich auch nichts dazu vor, dass und aus welchen Gründen abweichend davon in ihrem Fall eine Aufteilung nach objektiven Maßstäben möglich wäre.

b) Soweit sich die Kläger auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung berufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), legen sie eine Abweichung schon nicht hinreichend substantiiert dar. Hierzu wären die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herauszuarbeiten und gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42).

2. Soweit die Kläger geltend machen, dass das FG sich nicht mit der von ihnen angeführten BFH-Entscheidung vom 26. Juni 2003 VI R 112/98 (BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886) auseinander gesetzt habe, können sie nicht mit Erfolg rügen, dadurch verfahrensfehlerhaft in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht der Beteiligten, sich zur Sache zu äußern und für das Gericht die Pflicht, entscheidungserhebliches Vorbringen sowie Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Allerdings geht diese Pflicht des Gerichts nicht so weit, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen zu müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. April 2007 V B 122/05, BFH/NV 2007, 1517, m.w.N.). Angesichts der dort (BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886) erörterten Frage, ob Vorteile Arbeitslohncharakter haben, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, hat sich für den Streitfall der Kläger eine Auseinandersetzung auch nicht unmittelbar aufgedrängt.

Ende der Entscheidung

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