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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: VI B 150/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Zweifel bestehen an der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bereits insoweit, als sowohl die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, als auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Darlegung erfordern, welche Schlussfolgerungen sich dem FG nach Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufgrund der übergangenen Tatsachen hätten aufdrängen müssen bzw. inwieweit bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 41; § 119 Anm. 14). Entsprechender Darlegungen hätte es hier insbesondere deshalb bedurft, weil das FG den Rechtsstandpunkt vertreten hat, die zu Unrecht der Pauschalversteuerung unterworfenen Löhne der Monate Mai, Juni und Juli 1996 seien zu den in diesen Monaten gebuchten Aushilfslöhne ins Verhältnis zu setzen und nicht zur dreifachen Höhe des durchschnittlichen monatlichen Aushilfslohns der Jahre 1991 bis 1995. Insoweit fehlt es in der Beschwerdeschrift an der erforderlichen Darlegung, dass sich bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers für die Monate Mai, Juni und Juli 1996 ein Betrag in Höhe von insgesamt weniger als 59 351 DM an zu Unrecht pauschalierten Aushilfslöhnen ergeben hätte (59 351 DM : 262 966 DM = 22,57 %). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet. Dass das FG die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 4. Januar 1999 als "nicht näher quantifizierte Einwendungen" gegen den Betrag von 108 367 DM angesehen hat, kann keinen Verfahrensfehler begründen. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667). Ob die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in den Monaten Mai, Juni und Juli 1996 zu Unrecht der Pauschalbesteuerung unterworfenen Löhne berechtigt sind, stellt eine materiell-rechtliche Frage, nicht jedoch eine solche des Gerichtsverfahrensrechts dar. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Ausführungen des FG auf S. 6 Abs. 2 und S. 8 des FG-Urteils, in denen ausdrücklich der Schriftsatz des Klägervertreters vom 4. Januar 1999 in Bezug genommen worden ist, zeigen, dass das FG diesen Schriftsatz zur Kenntnis genommen hat. Die weiteren Darlegungen der Vorinstanz, der Kläger habe in diesem Schriftsatz weitere Einwendungen gegen die Schätzungsmethode des FA vorgetragen, diese Einwendungen jedoch, soweit sie den Zeitraum Mai bis Juli 1996 beträfen, nicht quantifiziert, lassen nicht den Schluss darauf zu, das FG habe den fraglichen Schriftsatz inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen. Zwar enthält dieser Schriftsatz Ausführungen dazu, dass in den Monaten Mai, Juni und Juli 1996 nicht Löhne in Höhe von 108 367,87 DM unzulässigerweise pauschaliert versteuert worden seien, sondern in einer geringeren Höhe; eine Quantifizierung erfolgte jedoch nicht, sondern es wurde eine Schätzung auf anderer Grundlage vorgeschlagen (S. 3 des Schriftsatzes vom 4. Januar 1999).



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