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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: VI B 152/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28). Davon ist hier auszugehen.

a)

Nach der Rechtsprechung des BFH setzt der Abzug von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere den Nachweis der entsprechenden Zahlungen durch den Steuerpflichtigen voraus. Welche Beweismittel zum Nachweis eines Sachverhalts erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Auch wenn das Finanzgericht (FG) gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und Gewichtung der erforderlichen Beweismittel obliegt, hat es die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung zu berücksichtigen. Das FG ist bei der Feststellung und Gewichtung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel keinen starren Regeln unterworfen; es darf aber nicht willkürlich verfahren. Es muss insbesondere die gebildete subjektive Überzeugung objektivieren (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483).

Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Entscheidung von den genannten Grundsätzen ausgegangen. Das FG hat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden. Es ist aufgrund aller rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand des Verfahrens waren, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tochter des Klägers und Beschwerdegegners ihrem Großvater Bargeld in Höhe von 3 500 EUR übergeben hat. Diese Überzeugungsbildung des FG ist nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht erkennbar, zumal der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) eine entsprechende Rüge auch nicht erhoben hat.

Soweit das FA die Frage aufwirft, ob nachträglich erstellte Quittungen für Bargeldübergaben bei Unterhaltszahlungen ins Ausland anerkannt werden, zielt die Beschwerde im Grunde nicht auf die Rechtsanwendung, sondern auf die tatrichterliche Würdigung des FG. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen sind jedoch nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.

b)

Die Frage, ob eine Aufteilung von Unterhaltszahlungen nach Köpfen erforderlich ist, wenn der Unterhaltsempfänger mit anderen nicht unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zwar nicht in einer Haushaltsgemeinschaft, aber am selben Ort wohnt, ist ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage ist hier nicht klärungsfähig.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist im Falle des Zusammenlebens mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angehörigen Beträge überwiesen oder übergeben wurden. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt sind, sind vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufzuteilen (BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.). Ob eine Aufteilung der Unterstützungsleistung nach Kopfteilen nach Maßgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch in Betracht kommt, wenn die Angehörigen nicht Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sind, aber in derselben Kommune leben, kann hier dahinstehen. Denn dies setzte jedenfalls voraus, dass die Unterstützungsleistungen auch für diesen Personenkreis bestimmt sind. Im Streitfall kann nach den Feststellungen des FG davon keine Rede sein.

2.

Soweit sich das FA auf den Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO beruft, genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen einer schlüssigen Divergenzrüge. Denn eine solche erfordert, dass tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung erkennbar zu machen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42). Daran fehlt es hier.

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