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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: VI B 153/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob die Aufwendungen für den Schul- und Studienaufenthalt eines Kindes in Schottland als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war zum Schul- und Studienaufenthalt in Schottland. Der Klägerin entstanden hierfür in den Streitjahren (2002, 2003) Aufwendungen in Höhe von rund 26 000 EUR und 16 000 EUR, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für einen Schulbesuch komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur in Betracht, wenn der Schulbesuch zur Linderung einer Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig sei und der Schulbesuch anlässlich der Heilbehandlung nur nebenbei erfolge (Hinweis auf BFH-Urteile vom 22. September 2005 IX R 52/03, BFH/NV 2006, 281; vom 26. Juni 1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl II 1993, 212; BFH-Beschluss vom 17. August 1998 III B 92/97, BFH/NV 1999, 306). Nach den vorgelegten Gutachten sei dies nicht der Fall. Zudem genügten die vorgelegten Gutachten nicht den Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Insoweit fordere die ständige Rechtsprechung des BFH, dass der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vor Einleitung einer solchen Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest zu belegen sei (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 281).

Gegen die vom FG nicht zugelassene Revision wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als Zulassungsgrund geltend. Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob das Erfordernis eines vorherigen Gutachtens für die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bedeute, dass das Gutachten stets vor Beginn der Maßnahme vorliegen müsse.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung rechtfertigt im Streitfall nicht die Zulassung der Revision.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838, m.w.N.).

a)

Der Senat hat zwar in neueren Beschlüssen Revisionen zu der Frage zugelassen, ob an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH festzuhalten ist, dass der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme, deren Berücksichtigung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes begehrt wird, stets voraussetzt, dass vor Einleitung dieser Maßnahme ein amtsärztliches Attest erstellt wird (anhängig unter den Aktenzeichen VI R 17/09, VI R 18/09 nach Zulassung durch Senats-Beschlüsse vom 17. März 2009 VI B 135/08, VI B 136/08).

b)

Auf diese Rechtsfrage kann im Streitfall indessen die Revision nicht gestützt werden. Denn wenn eine Entscheidung kumulativ auf mehreren Gründen beruht, von denen jeder für sich das Ergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Denn das FG hat seine klageabweisende Entscheidung kumulativ sowohl darauf gestützt, dass sich aus den vorgelegten Gutachten nicht ergebe, dass der Schulbesuch zur Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig gewesen sei, als auch darauf, dass "zudem" die vorgelegten Gutachten nicht die Anforderungen erfüllten, nämlich vor Einleitung der Maßnahme vorgelegt worden zu sein. Hinsichtlich der erstgenannten Begründung hat die Klägerin indessen keine Revisionszulassungsgründe geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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