Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: VI B 155/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob Aufwendungen des Arbeitgebers für die Bewirtung von Kunden, Geschäftspartnern und Arbeitnehmern aus Anlaß herausgehobener Geburtstage von leitenden Angestellten stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Jubilaren führen, ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von ihrer Beantwortung abhängt. Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt, daß die Kostentragung durch den Arbeitgeber bei Bewirtungen anläßlich von Geburtstagen von Arbeitnehmern zwar regelmäßig Arbeitslohn darstelle, daß aber etwas anderes gelten könne, wenn der Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse die Bewirtung dazu nutze, um sich zu präsentieren. Für den Streitfall hat das FG aufgrund tatrichterlicher Würdigung des konkreten Sachverhalts ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin verneint. Auf die Frage, ob in derartigen Fällen stets Arbeitslohn vorliege, kommt es nicht an.
b) Die behauptete Divergenz zu dem nicht veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. September 1977 VI R 160/75 liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG nicht einen tragenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, daß eigenbetriebliche Werbeeffekte stets durch den Geburtstag des Arbeitnehmers überlagert würden. Vielmehr stellt die Vorentscheidung auf die Besonderheit des Streitfalles ab, daß es sich um ein kundenorientiertes Unternehmen des Dienstleistungsbereichs handele, und schließt daraus auf gesellschaftliche Repräsentationspflichten des Vorstands. Darüber hinaus unterscheidet sich der Streitfall insofern von dem Sachverhalt des vorbezeichneten BFH-Urteils, als der dortige Kläger von seinem Arbeitgeber einen Zuschuß zu den --von ihm selbst getragenen-- Kosten seines Geburtstagsempfangs erhalten hatte, welcher als Auslagenersatz steuerbefreit war.
c) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, hätte sie u.a. vortragen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, was das Ergebnis der unterbliebenen Sachaufklärung gewesen wäre und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 65, § 120 Anm. 40, m.w.N.). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.