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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: VI B 155/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 | |
AO 1977 § 42 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offenlassen, ob die Begründung der Beschwerde den an die Darlegungspflicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 499, BStBl II 1987, 344). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Nachweise bei Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8) nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage.
Soweit der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe der Tatsache keine Bedeutung beigemessen, daß der Rechtsanspruch von dem Versorgungsverband, der den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch gewährt, auf die Unterstützungskasse (U-Kasse), die keinen Rechtsanspruch einräumt, übertragen worden sei, ist bereits zweifelhaft, ob damit eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage bezeichnet wurde. Selbst wenn man als klärungsbedürftig die Rechtsfrage ansieht, ob bei solchen Übertragungen weiter wie bisher Arbeitslohn anzunehmen sei, wäre diese Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da eine derartige Übertragung nicht stattgefunden hat. Die bisherigen, wie auch die (gekürzt) weiter entrichteten Beiträge an den Versorgungsverband werden von der U-Kasse nicht berührt. Das Splitten hat nur zur Folge, daß die späteren Rentenzahlungen des Versorgungsverbandes wegen geringerer Dotierung langsamer wachsen, dafür aber Zahlungen von anderer Seite, nämlich vom Arbeitgeber, finanziert über die U-Kasse, erfolgen. Das FA benennt folglich eine Rechtsfrage als klärungsbedürftig, die deshalb in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärbar ist, weil sich diese Frage im verwirklichten Sachverhalt nicht stellt.
Soweit das FA weiterhin als klärungsbedürftige Rechtsfrage ansieht, ob im Einverständnis der Arbeitnehmer zum neuen Versorgungsmodell eine Lohnverwendungsabrede zu sehen sei (abgekürzter Zahlungsweg), kann dieser Auffassung ebenfalls nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung des BFH sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Lohnverwendungsabrede in Abgrenzung zu einem Gehaltsverzicht hinreichend geklärt. Hiernach kann ein Gehaltsverzicht nur dann Zufluß sein, wenn sich der "Verzicht" seinem wirtschaftlichen Gehalt nach als Verwendung zugeflossenen Einkommens erweist (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1990 I R 5/88, BFHE 163, 87, BStBl II 1991, 308). Ein bedingungsloser Gehaltsverzicht und die Verfügung über die Verwendung der freigewordenen Mittel schließen sich gegenseitig aus (BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884). In der Rechtsprechung des BFH ist darüber hinaus geklärt, daß bei Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch einräumt, noch nicht von einem gegenwärtigen Zufluß von Arbeitslohn auszugehen ist, sondern als Arbeitslohn erst die laufenden Bezüge zu qualifizieren sind, die der Arbeitnehmer über die Unterstützungskasse erhält (BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246).
Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung hätte sich das FA mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum trotz des mit der Umstellung der Altersversorgung verbundenen Teilverzichts auf gegenwärtigen Arbeitslohn (geringere Beiträge an den Versorgungsverband) bei den von der Klägerin allein getragenen Beiträgen zur U-Kasse ein Surrogat mit entsprechender Wertabgabe zu sehen ist. Allein die Behauptung, daß die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die U-Kasse wirtschaftlich betrachtet so zu beurteilen sei, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beiträge für die Zukunftssicherung zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung aufgewendet hätte, reicht nicht aus.
Auch die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage, ob in der Umstellung der Altersversorgung ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) gesehen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Die Rechtsfrage, wann ein Mißbrauch im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, ist eindeutig geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt ein Mißbrauch dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem angestrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 115/92, BFHE 173, 292, BStBl II 1994, 424, m.w.N.). Die Gestaltung muß bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz mißbilligt werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1987 VI R 108/85, BFH/NV 1988, 499). Zur Frage, aus welchen Gründen gerade die gewählte Gestaltung vom Gesetz mißbilligt sein soll, hat das FA indes keine Ausführungen gemacht. Der Vortrag beschränkt sich darauf, eine vorgebliche Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils darzulegen. Insofern hat es eine spätere Revisionsbegründung vorweggenommen. Solche Ausführungen reichen jedoch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Selbst wenn das Urteil des FG fehlerhaft wäre, hätte die Rechtssache nicht allein deshalb schon grundsätzliche Bedeutung (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62). Das FA hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum im Normalfall, wenn der Arbeitnehmer nur dem Arbeitgeber gegenüber einen Versorgungsanspruch besitzt und der Arbeitgeber zur Finanzierung dieses Anspruchs Beiträge an eine Unterstützungskasse leistet, welche dem Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch einräumt, wirtschaftlich nicht auch ein Fall des abgekürzten Zahlungsweges, also Arbeitslohn, vorliegen soll. Solche Ausführungen wären deshalb erforderlich, weil in diesem Normalfall nach ganz herrschender Meinung noch kein Lohnzufluß angenommen wird (BFH-Urteil in BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246; Pflüger in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 19 EStG Anm. 470 f.). Von dieser Rechtslage geht auch die Finanzverwaltung aus (s. BMF-Schreiben vom 31. Mai 1994, Finanz-Rundschau 1994, 482).
2. Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch. Es kann offenbleiben, ob das FA entsprechend divergierende Rechtssätze im FG-Urteil und im zitierten BFH-Urteil vom 20. Dezember 1991 VI R 32/89 (BFHE 167, 49, BStBl II 1992, 695) ordnungsgemäß gegenübergestellt hat. Jedenfalls liegt eine Divergenz nicht vor, weil der Fall des BFH eine ganz andere Streitfrage betraf (Wechsel zwischen Lohnsteuer-Regelabzug und Pauschalierung bei geringfügig Beschäftigten). Insbesondere ist dem BFH-Urteil nicht zu entnehmen, daß der Gestaltungswechsel zu einer steuermindernden Sachverhaltsvariante regelmäßig als mißbräuchlich anzusehen sei.
Ende der Entscheidung
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