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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: VI B 155/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F. |
Gründe:
Die Beschwerde ist, soweit sie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der im Streitjahr geltenden Fassung), unbegründet. Die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Verlust einer Darlehensforderung dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat; berufliche Gründe können dann angenommen werden, wenn ein Außenstehender --insbesondere eine Bank-- mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte (z.B. BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663). Ob bei Erfüllung dieser Bedingungen im konkreten Einzelfall berufliche Gründe anzunehmen sind, ist durch Abwägung aller Umstände zu entscheiden. Der Arbeitnehmer trägt insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist die Vorinstanz ausgegangen. Die Behauptung des Klägers, die Vorentscheidung sei materiell rechtsfehlerhaft, rechtfertigt allein nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24).
Soweit der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.), ist sie bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger die Divergenz nicht ausreichend dargelegt hat. Dazu wäre es erforderlich gewesen darzutun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher ausgeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, a.a.O., 4. Aufl., § 115 Rz. 63). Allein der Hinweis des Klägers, die Vorinstanz habe die BFH-Rechtsprechung nicht berücksichtigt, genügt nicht. Eine Divergenz ist auch nicht offenkundig.
Ende der Entscheidung
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