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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: VI B 156/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 4 |
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)hat die Voraussetzungen einer Divergenz nicht dargelegt. Hierzu wäre erforderlich gewesen, darzutun, welchen konkreten, im angefochtenen Urteil aufgestellten entscheidungserheblichen Rechtssätzen hiervon abweichende Rechtssätze in den benannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüberstehen. Dies ist nicht geschehen. Im Übrigen sind die angeführten BFH-Entscheidungen auch nicht einschlägig, da sie nicht --wie im Streitfall-- die berufliche Veranlassung eines Beteiligungsverlustes zum Gegenstand haben, sondern die Frage, inwieweit der Verlust eines Darlehens zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. der Verlust von Vorauszahlungen auf ein nicht fertig gestelltes Bauwerk zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen kann.
Der Kläger hat auch keine konkrete entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geklärt werden müsste. Insbesondere könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entschieden werden, welche Grundsätze bei Verlusten aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung zu beachten sind. Ebenfalls nicht erheblich sind die Rechtsfolgen bei Verlust einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, da eine solche im Streitfall nicht zu beurteilen war.
Ende der Entscheidung
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