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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: VI B 157/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 1
EStG § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die von ihrem damaligen Ehemann seit 1. Oktober 1996 getrennt gelebt hat, wurde zum Veranlagungszeitraum 1995 auf ihre am 2. Oktober 1997 auf Aufforderung des Finanzamts (FA) X abgegebene Einkommensteuererklärung, von diesem Amt mit Bescheid vom 14. November 1997 getrennt veranlagt. In ihrer Erklärung hatte sie keine steuerpflichtigen Einkünfte, sondern lediglich Lohnersatzleistungen in Höhe von 2 372 DM ausgewiesen. Der Bescheid soll bestandskräftig geworden sein.

Der Ehemann der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 1. August 1997 vom FA Y zum Veranlagungszeitraum 1995 ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sein Einspruch mit dem Ziel einer Zusammenveranlagung hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren, mit dem der Ehemann dieses Ziel mit der Begründung weiter verfolgte, die Verweigerung der Zusammenveranlagung durch die Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich, da sie keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt habe, wurde die Antragstellerin mit Beschluss vom 12. November 1999 gemäß § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen, da eine Veranlagung nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegenüber Ehegatten nur einheitlich ergehen könne.

Den Antrag der Antragstellerin vom 25. November 1999, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wies das Finanzgericht (FG) mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 6. März 2000 zurück, da der Erfolg der dem Antrag zugrunde liegenden Rechtsverfolgung bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht sehr wahrscheinlich sei. Beantrage ein Ehegatte getrennte Veranlagung, ohne dass sich für ihn eine steuerliche oder wirtschaftliche Auswirkung ergebe, so sei sein Antrag rechtsmissbräuchlich und damit wirkungslos (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 1992 III R 103/87, BFHE 166, 295, BStBl II 1992, 297). Die Antragstellerin habe trotz Aufforderung des FA Y, der Zusammenveranlagung mit ihrem Mann zuzustimmen, beim FA X getrennte Veranlagung beantragt, obwohl sie keinerlei steuerpflichtige Einkünfte zu erklären gehabt habe. Dieser Antrag sei rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Da der von ihr vertretene Rechtsstandpunkt --Verweigerung der Zusammenveranlagung-- ohne Aussicht auf Erfolg sei, könne PKH nicht gewährt werden.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr PKH-Begehren weiter.

Sie trägt vor, sie sei mit Schreiben des Gerichts vom 6. März 2000 über die Voraussetzung einer Zusammenveranlagung belehrt und mit Fristsetzung bis zum 31. Mai 2000 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 20. März 2000 sei die Zustimmung zur Zusammenveranlagung erklärt worden. Es sei daher unverständlich, warum gleichwohl der am 14. April 2000 zugestellte ablehnende PKH-Beschluss ergangen sei.

Die Beschwerde führt zur Zurückverweisung an das FG.

Die Begründung des FG trägt seine Entscheidung nicht. Wie dem vom FG wiedergegebenen BFH-Urteil in BFHE 166, 295, BStBl II 1992, 297 zu entnehmen ist, steht der Zusammenveranlagung ein beim FA gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung nicht entgegen, wenn er rechtsmissbräuchlich ist. Demnach wäre ein Untätigbleiben der Antragstellerin auf die Aufforderung zur Zustimmung in diesem Fall nicht rechtserheblich. Dass die Antragstellerin Klageabweisung beantragt und damit ein diesbezügliches prozessuales Ziel selbständig verfolgt hätte, ist nicht ersichtlich. Das FG wird nunmehr festzustellen haben, welches eigene prozessuale Ziel die Antragstellerin verfolgt und ob dieses hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet.

Ende der Entscheidung

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