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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: VI B 157/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch liegt eine Divergenz vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ob die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe (s. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entspricht, kann dahingestellt bleiben.
Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetztes --EStG--), ist hinreichend geklärt. Der erkennende Senat verweist auf die zwischenzeitlich hierzu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2003, 62; VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2003, 65; VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2003, 59; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2003, 43; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 29. April 2003 VI R 78/02, BFHE 202, 303, BStBl II 2003, 76).
Das vorinstanzliche Urteil weicht von diesen Entscheidungen nicht ab. Das Finanzgericht (FG) hat in vertretbarer Weise die berufliche Betätigung des Klägers und Beschwerdeführers dahin gehend gewürdigt, dass sie nicht durch die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten geprägt worden ist. Zu diesem --revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden-- Ergebnis ist das FG auf der Grundlage eines qualitativen Verständnisses der Mittelpunktregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG gekommen. Die Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Außendiensttätigkeit werden ausdrücklich nur zur Bestätigung dieses Ergebnisses herangezogen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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