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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.05.2005
Aktenzeichen: VI B 157/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b |
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Dem Vorbringen des Klägers kann entnommen werden, dass er als grundsätzlich bedeutsam die Frage ansieht, ob ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich auch dann anzuerkennen sein kann, wenn es außerhalb der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildenden Wohnung belegen ist.
a) Diese Frage ist zum einen nicht klärungsbedürftig, da der Begriff der "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers mittlerweile durch umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden ist (Nachweise bei Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 19 Rz. 60, "Arbeitszimmer" Ziff. 4). Danach entfällt die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und es kommt der Vollabzug der Kosten in Betracht, wenn das Arbeitszimmer nicht in die häusliche Wohnsphäre eingebunden ist.
b) Zum anderen ist die vorbezeichnete Rechtsfrage nicht klärungsfähig. Sie kann in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie für die Entscheidung des Streitfalls nicht rechtserheblich ist (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 50 ff.). Das Finanzgericht hat die Abweisung der Klage allein auf die --in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung stehende-- Erwägung gestützt, dass bei umfassender Würdigung aller Umstände des Sachverhalts der Kläger das in seinem Haus in Italien befindliche Arbeitszimmer nicht nahezu ausschließlich beruflich, sondern auch für private Zwecke genutzt habe. Im Hinblick auf diese tatsächliche Feststellung sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden.
Ende der Entscheidung
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