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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: VI B 16/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 | |
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.
Eine erfolgreiche Berufung auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert die substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Es ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Dazu hat sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinanderzusetzen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2008 VI B 59/07, BFH/NV 2008, 981). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.). Für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO), bei dem es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision handelt, gelten die gleichen Begründungsanforderungen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41, m.w.N. und § 116 Rz 38).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die freiwillige Sonderzahlung einer AG an die Arbeitnehmer einer GmbH, an der die AG zuvor Anteile gehalten und dann veräußert hat, nicht zu Arbeitslohn führe, weil § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes keine Zuwendungen Dritter regele. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH steht indes der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen, dass die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103). Schon eine Auseinandersetzung mit dieser bereits bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, die hinreichend bestimmt und klärungsbedürftig ist.
Ende der Entscheidung
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