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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2004
Aktenzeichen: VI B 160/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 3b | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); es dürfe für die Frage nach der Anwendbarkeit des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine Rolle spielen, ob die betreffenden Zuschläge pauschaliert worden seien, solange nur nachvollzogen werden könne, welche Anteile einer pauschalen Vergütung als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden seien. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Denn den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zufolge ist eine sachlich zutreffende --d.h. nicht nur rechnerische-- Aufteilung der dem Kläger pauschal gezahlten Vergütungen in steuerpflichtige und (gegebenenfalls) steuerfreie Zahlungen gerade nicht möglich. An diese Feststellungen ist der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden.
Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, die Revision sei auch gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO zuzulassen, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der jeweiligen Voraussetzungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde ist insoweit unzulässig.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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