Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: VI B 160/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der BFH hat wiederholt entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer einen "eigenen Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterhält (vgl. u.a. Senatsurteile vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180). Der Streitfall bietet --entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)-- keinen Anlass für eine Fortentwicklung dieser Rechtsprechung.

Das Finanzgericht (FG) hat einen Hausstand der Klägerin im Haus ihrer Mutter verneint, weil es eine ausreichende finanzielle und persönliche Mitwirkung nicht feststellen konnte; das ist nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Feststellungen des FG und die Würdigung des festgestellten Sachverhalts sind einer Prüfung durch den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich entzogen. Darauf, ob ein Hausstand auch bei Zusammenleben in einer Mehrgenerationenfamilie angenommen werden könnte, kommt es nach der Entscheidung des FG vorliegend nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ablehnung eines eigenen Hausstandes der Klägerin auf einem nach ihrer Auffassung zu engen Familienbegriff beruhen könnte.

Die vom FG vorgenommene Bewertung der Indizien für die Aufgabe des eigenen Hausstandes in B --möblierte Vermietung des selbst genutzten Einfamilienhauses kurz vor der Tätigkeitsaufnahme in Russland, Eingliederung in den Hausstand der Mutter anlässlich der Besuche in B-- ist vertretbar, wenn nicht nahe liegend. Wenn die Klägerin demgegenüber Tatsachen vorträgt, die nicht durch Feststellungen des angefochtenen Urteils gedeckt sind, werden damit Zulassungsgründe nicht dargelegt.

Soweit die Klägerin geltend macht, es sei zu klären, ob bei in Asien tätigen Arbeitnehmern --wie in der Literatur vertreten werde (Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 9 EStG Rn. 506)-- eine Heimfahrt in zwei Jahren genüge, während das FG demgegenüber die Urlaubsaufenthalte der Klägerin nicht für ausreichend angesehen habe, ergibt sich daraus eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage nicht. Denn die zitierte Literaturmeinung bezieht sich auf verheiratete Arbeitnehmer, die ihren Lebensmittelpunkt auch bei entfernungsbedingt nur seltenen Heimfahrten weiter am Familienwohnort unterhalten. Die Klägerin war demgegenüber nicht verheiratet; ihr Sohn lebte anderen Orts.

Im Übrigen hat das FG nicht lediglich auf die seltenen Heimfahrten abgestellt, sondern diese neben weiteren Gesichtspunkten --Aufgabe des Hausstandes im eigenen Haus und dessen möblierte Vermietung, nicht näher substantiierte Kostenbeteiligung, fehlende Erkennbarkeit einer wesentlich mitbestimmenden persönlichen Beteiligung am Hausstand der Mutter-- im Rahmen der Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, und in BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29).

Auf die Behauptung der Klägerin, das FG hätte ihren Vortrag berücksichtigen müssen, dass infolge der Beschränkungen der Fluggesellschaft nur 20 kg Gepäck nach Russland hätten mitgenommen werden können, so dass ein eigener Hausstand dort nicht habe eingerichtet werden können, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Einrichtung eines eigenen Hausstandes ggf. auch mit vor Ort angeschafften Einrichtungsgegenständen möglich ist. Im Übrigen geht daraus auch nicht hervor, ob bei Aufnahme der auswärtigen Tätigkeit Umzugsgut verschickt worden ist. Soweit darin eine Aufklärungsrüge gesehen werden sollte, entspricht sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück