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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2007
Aktenzeichen: VI B 161/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Es ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). An einer solchen Rechtsfrage fehlt es im Streitfall.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht es als grundsätzlich bedeutsam an, dass der von ihm als Arbeitnehmer einer GmbH erdiente Pensionsanspruch durch zum Gesamthandsvermögen der KG gehörende Wirtschaftsgüter abgefunden worden sei, ohne dass das Finanzgericht (FG) diesem Umstand Bedeutung beigemessen hätte. Der Kläger legt indessen nicht dar, inwieweit dies für die Qualifikation seiner Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erheblich sein sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Streitfall diese Frage grundsätzlich bedeutsam sein sollte. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren GmbH-Geschäftsführers zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BFHE 200, 350, BStBl II 2002, 884; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191; vom 12. April 2007 VI R 6/02, BStBl II 2007, 581). Inwiefern dennoch weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte, ist nicht erkennbar.

2. Soweit der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO stützt --ohne dabei allerdings weiter zu differenzieren, ob er eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts für erforderlich hält-- und dazu ausführt, dass die vom FG zitierte BFH-Entscheidung (BFH-Urteil vom 22. Juni 1977 I R 8/75, BFHE 123, 127, BStBl II 1977, 798) die Auffassung des FG nicht stützen könne, benennt er keinen abstrakten Rechtssatz, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2006 XI B 78/05, BFH/NV 2006, 1122; vom 18. Oktober 2005 X B 51/05, BFH/NV 2006, 116; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.).

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger auf die steuerrechtliche Einordnung von Entschädigungen und Abfindungen abhebt und den Leitsatz des BFH-Urteils vom 23. Februar 1999 IX R 85/95 (BFH/NV 1999, 1590) zitiert.

Im Ergebnis wendet sich der Kläger insoweit gegen die Beurteilungen, Würdigungen und Schlussfolgerungen des FG, die es aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen gezogen hat. Damit kann der Kläger allerdings im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83).

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