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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: VI B 162/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt, weil es die als Zeugen benannten Personen nicht vernommen habe. Es kann offen bleiben, ob diese Verfahrensrüge bereits deshalb unschlüssig ist, weil der Kläger das Nichterheben von Beweisen nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beanstandet hat (zum Verlust des Rügerechts bei sog. verzichtbaren Verfahrensmängeln vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 100 ff., m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine rechtzeitige Rüge des vermeintlichen Verfahrensfehlers jedenfalls dann erforderlich, wenn der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren durch eine fachkundige Person vertreten wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. August 1998 VI B 189/96, BFH/NV 1999, 326). Ob dies auch im Streitfall zu gelten hat, obwohl der Kläger vor dem FG ohne Rechtsbeistand aufgetreten ist, ihm andererseits aber in der mündlichen Verhandlung das Nichterheben von Beweisen nicht verschlossen geblieben sein kann, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Verfahrensrüge ist nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise erhoben worden. Wird ungenügende Sachaufklärung durch Nichterhebung von angebotenen Beweisen gerügt, müssen zur ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels die angeblich übergangenen Beweismittel einschließlich der Beweisthemen sowie die genaue Stelle angegeben werden, an der die Beweise angetreten worden sind (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50, § 120 Rz. 69). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger trägt zwar vor, er habe die angeblichen Arbeitnehmer als Zeugen dafür benannt, dass keine Löhne ausbezahlt worden seien. Es fehlen jedoch Angaben darüber, in welchem Schriftsatz oder Verhandlungsprotokoll der Beweisantritt erfolgt sein soll. Tatsächlich ergibt sich aus der vom FG vorgelegten Klageakte nicht, dass der Kläger bestimmte Personen als Zeugen dafür angegeben hätte, sie seien für geleistete Arbeiten nicht entlohnt worden. Mit dem Hinweis auf die schriftliche Äußerung, die ein Herr B gegenüber der Finanzbehörde abgegeben hatte, wird kein Beweisantritt vor dem FG benannt.

Die weitere Sachaufklärungsrüge des Klägers, wonach das FG seinen unter Beweis gestellten Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass die Bauleistungen durch Subunternehmer erbracht und nach der Tätigkeit abgerechnet worden seien, ist ebenfalls hinsichtlich der Fundstelle nicht bezeichnet. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausweislich des Sitzungsprotokolls vorgetragen, die Arbeiten an den Gebäuden seien von Unternehmern durchgeführt worden, worüber es eine ganze Menge von Belegen gebe. Beweis hierzu wurde jedoch nicht angetreten. Für eine Verfahrensrüge des Inhalts, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, ist nicht genügend vorgetragen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70).

2. Soweit der Kläger vorträgt, für die Schätzung von Lohnzahlungen fehle jede Tatsachengrundlage, wendet er sich im Ergebnis gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz. Damit wird jedoch ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht geltend gemacht. Überdies ist die Rüge inhaltlich nicht zutreffend. Denn das FG hat sich ausdrücklich und wesentlich auf die Aussagen der polnischen Arbeiter über die Höhe der von ihnen erhaltenen Vergütungen gestützt.

3. Der Vortrag des Klägers, das FG habe die vorrangige Haftung der GmbH nicht geprüft, betrifft die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Eine Verfahrensrüge kann darauf nicht gestützt werden.

4. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht schlüssig erhoben. Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe ihm in der mündlichen Verhandlung nicht die Möglichkeit zum Vortrag seiner Rechtsauffassung gegeben und damit sein Recht auf Gehör verletzt, fehlt es bereits an der Darlegung, was der Kläger bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929).



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