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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: VI B 163/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 | |
EStG § 9 Abs. 5 | |
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage dahin gehend, das Verhältnis von § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einerseits und § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 EStG andererseits sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ist im Streitfall nicht rechtserheblich.
Durch die Vorschrift des § 9 Abs. 5 EStG werden seit dem Steueränderungsgesetz 1992 (auch) die Gewinnermittlungsvorschriften des § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 EStG für sinngemäß anwendbar erklärt. Aufgrund der genannten Verweisung werden demnach diese für Betriebsausgaben geltenden Abzugsverbote auf den Werbungskostenbereich erstreckt. Die angeführten Vorschriften beantworten jedoch nicht die der Gewinn- bzw. der Einkünfteermittlung vorgelagerte Frage, ob Bewirtungs- und Geschenkaufwendungen betrieblich/beruflich oder privat veranlasst sind (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1117).
Im Streitfall ist das Finanzgericht indes aufgrund tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen wiesen in nicht unerheblichem Umfang auch private Bezüge auf; deshalb greife die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein.
Im Übrigen sieht der Senat --auch im Hinblick auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) im Schriftsatz vom 5. März 2003-- von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Ende der Entscheidung
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