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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: VI B 164/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen.
Wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, lief die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 31. Juli 2001 ab. Die am 3. September 2001 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung ist damit verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung schuldhaft versäumt. Wie sich aus seinem Vortrag ergibt, hat sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, die Beschwerdebegründung spätestens am 3. September 2001 verfasst und per Telefax an den Bundesfinanzhof (BFH) gesandt. Dem Prozessbevollmächtigten hätte deshalb bereits am 3. September 2001 auffallen müssen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am 31. Juli 2001 abgelaufen war, also zwei Monate vor Abfassung der Beschwerdebegründung. Dass dem Prozessbevollmächtigten, wie er darlegt, der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Drange der Geschäfte nicht bewusst geworden sei, entschuldigt ihn nicht. Er hätte deshalb spätestens am 3. September 2001 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen. Wenn schon nicht seiner Bürovorsteherin, musste jedenfalls ihm selbst der Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist und die Folgen, die sich aus einer verspäteten Einlegung der Beschwerdebegründung ergeben, bekannt sein.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Geschäftsstelle des Senats seinen Prozessbevollmächtigten erst am 10. September 2001 auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen hat. Denn der Prozessbevollmächtigte musste die Fristen für die Einlegung der Beschwerdebegründung und für den Antrag auf Wiedereinsetzung selbständig und zutreffend ermitteln.
Ende der Entscheidung
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