Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: VI B 164/04
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 10d Abs. 3
EStG § 10d Abs. 4
EStG § 10d Abs. 4 Satz 1
EStG § 10d Abs. 4 Satz 4
EStG § 10d Abs. 4 Satz 5
EStG § 10d Satz 2
AO 1977 §§ 172 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

a) Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug von Amts wegen gesondert festzustellen. Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen bzw. zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist bzw. --so § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG-- dies mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817). Die Voraussetzungen dieser Regelung waren im Streitfall gegeben, da nach der Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 13. Dezember 2001 ein Verlustvortrag nicht mehr verblieb. Einwendungen gegen die Richtigkeit des geänderten Feststellungsbescheids hätte der Kläger in jenem Verfahren vorbringen müssen (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465). Das ist nicht geschehen; der Bescheid ist bestandskräftig. Zu seiner Korrektur fehlt es an einer Änderungsvorschrift. Es kann dahinstehen, ob §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) den Erlass eines Steuerbescheids bzw. Feststellungsbescheids beschränken, wenn zuvor durch Aufhebung ein entsprechender Bescheid ersatzlos weggefallen ist. Denn die Schlussfolgerung des Finanzgerichts (FG), der Feststellungsbescheid vom 13. Dezember 2001 stelle als negativer Feststellungsbescheid fest, dass ein Verlustabzug zum 31. Dezember 1999 nicht in Betracht komme, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 4/97 (BFH/NV 1999, 599) liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung nicht die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 EStG, sondern den Verlustabzug nach § 10d Satz 2 EStG in der das Streitjahr 1983 geltenden Fassung betraf. Die Regelung über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist erst durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1990 als § 10d Abs. 3 in das EStG eingefügt worden (BGBl I, 1093, BStBl I 224).

c) Eine Divergenz zu den vom Kläger im Übrigen aufgeführten Entscheidungen vom 9. März 1995 X B 242/94 (BFH/NV 1995, 858), vom 12. Juni 2002 XI R 26/01 (BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681) und in BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817 wird von den Klägern nicht ausdrücklich geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich insofern vielmehr gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung; damit kann jedoch die Zulässigkeit der Revision nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

Ende der Entscheidung

Zurück