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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: VI B 165/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 2002 IX R 28/98 (BFHE 198, 403, BStBl II 2002, 714) liegt nicht vor. Dort wurde entschieden, dass das Finanzamt auch an eine nicht mit dem Gesetz im Einklang stehende Beurteilung gebunden sein kann, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig geschildert worden ist. Vergleichbare Verhältnisse liegen im Streitfall nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht vor und werden auch vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht behauptet. Insbesondere ist ihm nicht nach vollständiger und zutreffender Schilderung seiner das Jahr 1996 betreffenden steuerlichen Verhältnisse zugesagt worden, ungeachtet der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Veranlagung durchzuführen. Einer im Zusammenhang mit der Zusammenveranlagung des Klägers im Vorjahr mit seiner Ehefrau möglicherweise gefallenen Äußerung, die Einkommensteuererklärung für das Folgejahr nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit abzugeben, bezog sich erkennbar nicht auf die Rechtsfolgen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG. Damit wurde nicht eine bindende Zusage für eine fristungebundene Antragsveranlagung erteilt, ebenso wenig, wie das durch die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung geschieht (vgl. BFH-Urteil vom 8. Mai 1979 VIII R 78/77, BFHE 128, 210, BStBl II 1979, 676).

2. Ausgehend von der Tatsache, dass eine bindende Zusage im oben beschriebenen Sinn nicht zu beurteilen ist, hat der Kläger auch keine über die Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls hinausgehende Rechtsfrage zur Zurechung eines Vertreterverschuldens bei Unbeachtetlassen einer gesetzlichen Ausschlussfrist als klärungsbedürftig aufgeworfen.

3. Ein Verfahrensfehler wurde nicht schlüssig gerügt. Ungeachtet der Rechtsfrage, in welchem Umfang das Gericht einem Beteiligten nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und ohne deren Wiedereröffnung nachlassen kann, sich innerhalb einer gesetzten Frist noch schriftsätzlich zu äußern (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489), hat der Kläger nicht dargelegt, durch welche Umstände ihm das Recht auf Gehör verwehrt worden sei, insbesondere, was er noch hätte vortragen wollen.

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