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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.1998
Aktenzeichen: VI B 165/97
Rechtsgebiete: VwZG, ZPO, FGO
Vorschriften:
VwZG § 3 Abs. 3 | |
ZPO § 182 | |
ZPO § 418 Abs. 1 | |
ZPO § 418 Abs. 2 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwar ordnungsgemäß gerügt. Der behauptete Verfahrensverstoß liegt jedoch tatsächlich nicht vor. Nach dem Inhalt der Akten des Finanzgerichts (FG), auf die das Revisionsgericht zur Prüfung eines geltend gemachten Verfahrensverstoßes zurückgreifen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 118 Anm. 37), hat der Einzelrichter den seinerzeit nicht von einem Bevollmächtigten vertretenen Kläger persönlich zur mündlichen Verhandlung Mitte Juni 1997 geladen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist die Ladungsschrift, nachdem der Zusteller den Kläger nicht in der Wohnung angetroffen und eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Briefkasten eingelegt hat, durch Niederlegung beim Postamt zugestellt worden (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 182 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Diese Tatsache ist in der Postzustellungsurkunde beurkundet worden und daher als bewiesen anzusehen. Als öffentliche Urkunde i.S. des § 418 Abs. 1 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der in ihr beurkundeten Tatsachen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1988 V R 125/83, BFH/NV 1989, 523). Einen nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis hat der Kläger nicht geführt.
b) Soweit der Kläger rügt, das FG sei der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht nachgekommen (§ 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), kann dahingestellt bleiben, ob damit ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend "bezeichnet" worden ist (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 21. März 1994 V B 114/93, BFH/NV 1995, 603). Ein Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor. Da das FG den Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen hatte, in der die entscheidungserheblichen Rechtsfragen erörtert werden konnten, brauchte es den Beteiligten keine schriftlichen Hinweise zur Rechtslage zu erteilen.
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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