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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: VI B 166/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 a.F. | |
EStG § 53 | |
EStG § 53 Satz 1 | |
EStG § 32 Abs. 6 a.F. |
Gründe:
Der Senat kann offen lassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) entspricht, jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1994 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93 und 2 BvR 1852, 1853/97 (BVerfGE 99, 246, 268 und 273, BStBl II 1999, 174, 193 und 194) und deren Umsetzung durch § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl II 2000, 4) geklärt. Die Frage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Januar 2000 VI B 13/98, BFH/NV 2000, 835).
Nach § 53 Satz 1 EStG ist für 1994 ein Betrag von 6 096 DM als Existenzminimum für jedes bei der Festsetzung zu berücksichtigende Kind steuerfrei zu belassen. Dieser und die anderen Beträge sind nach den Vorgaben des BVerfG ermittelt, gegen ihre Verfassungsmäßigkeit bestehen insoweit keine Bedenken. Im Veranlagungszeitraum 1994 wächst die Vorschrift des § 32 Abs. 6 EStG a.F. bei Eltern mit drei Kindern erst ab einem Grenzsteuersatz, der erheblich über 40 v.H. liegt (vgl. Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 29. März 1999 IV C 4 -S 2282a- 24/99, Betriebs-Berater 1999, 831) bzw. bei einem zu versteuernden Einkommen bei Verheirateten von 168 480 DM (s. BMF-Schreiben vom 14. März 2000 IV C 4 -S 2282a- 35/00, Anlage 2, BStBl I 2000, 413) in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hinein (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. April 1999 VI B 12/98, BFH/NV 1999, 1328, und vom 4. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328). Es bestehen demnach keine Zweifel, dass das Existenzminimum der drei Kinder im Streitjahr 1994 von der Einkommensteuer verschont geblieben ist.
Individueller Sonderbedarf ist dabei nicht zu berücksichtigen, vielmehr sind bei allen Steuerpflichtigen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen anzusetzen; ein Erziehungsbedarf war im Streitjahr noch nicht zu berücksichtigen (s. den o.a. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1999, 174, 181, 191 f.).
Ende der Entscheidung
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