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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: VI B 167/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.
Die Rechtsfrage, ob ein anderer Arbeitsplatz auch dann i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) "zur Verfügung" steht, wenn der Steuerpflichtige zwar tatsächlich keinen anderen Arbeitsplatz hat, sich diesen jedoch --aufgrund seiner Position als leitender Angestellter oder Dienstvorgesetzter-- durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen könnte, kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden.
Der Kläger hat ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2003, auf das die vorinstanzliche Entscheidung Bezug nimmt, vorgetragen, dass ihm das Amtszimmer im Erdgeschoss des Hauses grundsätzlich --wenn auch nicht alleine-- zur Verfügung gestanden hat und dass er diesen Raum regelmäßig zur "Sichtung der Amtspost sowie am Nachmittag zur Korrektur und Durchsichtung der Ausgangspost" genutzt habe. Dieses Amtszimmer ist ungeachtet der zeitweiligen Mitbenutzung durch Dritte ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung; dass dem betreffenden Steuerpflichtigen ein eigener Raum zur Verfügung steht, setzt die Regelung nicht voraus (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78, unter II. 1. b).
Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob der Kläger die vorhandenen Räumlichkeiten so hätte einrichten bzw. umräumen können oder müssen, dass dort ein weiterer Arbeitsplatz entstanden wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Kläger der vorhandene Arbeitsplatz im Amtszimmer in dem tatsächlich erforderlichen Umfang zur Verfügung gestanden hat. Nach welchen Kriterien sich dies bestimmt, ist durch die Rechtsprechung des BFH zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 EStG hinreichend geklärt (vgl. Urteile des Senats in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; vom 7. August 2003 VI R 16/01, BFHE 203, 128, BStBl II 2004, 77; VI R 162/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83; VI R 118/00, BFHE 203, 122, BStBl II 2004, 82, und VI R 41/98, BFHE 203, 119, BStBl II 2004, 80).
Dementsprechend war auch eine weitere Sachaufklärung zu der Möglichkeit, die Arbeitsbereiche im Erdgeschoss anders aufzuteilen, und zu der Frage, ob ein auf diese Weise geschaffener Arbeitsplatz den Bedürfnissen des Klägers entspricht, nicht erforderlich. Die hierauf bezogenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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