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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: VI B 169/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht. Die Klägerin hat weder einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 (und Nr. 2) FGO noch einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der erforderlichen Weise dargelegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 182, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (BFH-Beschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Mit ihrem Vorbringen hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt. Es fehlen (substantiierte) Ausführungen darüber, aus welchen Gründen die vom Finanzgericht (FG) vertretene Rechtsauffassung zweifelhaft und streitig sowie nicht eindeutig aus dem Gesetz abzuleiten sei. Darüber hinaus fehlt es auch an der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage. Das FG hat sich in den Entscheidungsgründen mit dem Vorbringen der Klägerin, es sei ein Werkvertrag in mündlicher Form abgeschlossen bzw. tatsächlich durchgeführt worden, eingehend auseinander gesetzt. Es ist im Ergebnis der Auffassung der Klägerin nach tatrichterlicher Würdigung nicht gefolgt. An diese ist der BFH grundsätzlich nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden und daher nicht befugt, eine eigene Tatsachen- oder Beweiswürdigung anstelle des FG vorzunehmen. Letztlich wendet sich die Klägerin gegen die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils; ein derartiger Vortrag kann aber grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
2. Aus denselben Erwägungen erfüllt die Beschwerdebegründung auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
3. Soweit die Befangenheit der FG-Richter angesprochen wird, war diese beim entsprechenden FG-Senat geltend zu machen (§ 51 FGO i.V.m. § 44 der Zivilprozessordnung). Mit der Rüge der Befangenheit der erstinstanzlichen Richter kann die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 94/02, BFH/NV 2003, 631).
Ende der Entscheidung
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