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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: VI B 17/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere, so muss in der Beschwerdebegründung substantiiert aufgezeigt werden, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen vergleichbaren Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40). Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des BFH, so muss er darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage die behauptete Divergenz vorliegt. Hierzu sind tragende und abstrakte Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils einerseits und der Divergenzentscheidung(en) andererseits so genau zu bezeichnen und gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285, m.w.N.).

2. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger trägt lediglich vor, dass hinsichtlich der Frage, ob das Zurverfügungstellen eines Dienstfahrzeugs eine neue Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) sei, insbesondere ein Verstoß gegen die BFH-Urteile vom 20. Juni 1985 IV R 114/82 (BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492) und vom 24. April 1986 V R 99/83 (BFH/NV 1986, 589) vorliege. Damit werden indessen keine voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt. Zwar bringt der Kläger zum Ausdruck, dass es nach den von ihm genannten BFH-Entscheidungen für die Frage des nachträglichen Bekanntwerdens auf den Inhalt der maßgeblichen Steuerakten ankomme. Es fehlt jedoch die Darlegung, inwiefern das FG seinem Urteil einem hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt habe. Die Erwähnung des Umstandes, dass ein Hinweis auf den Dienstwagen frühzeitig zu den Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) gelangt sei, reicht dafür nicht aus. Der Kläger macht damit sinngemäß nur geltend, das FG habe den Rechtssatz des BFH im Ergebnis falsch auf den konkreten Streitfall angewendet. Auf diese Weise wird keine Divergenz bezeichnet, sondern lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2285).

3. Eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz wird auch nicht mit dem weiteren Vortrag des Klägers dargelegt, dass die Überlegung des FG, mit der Geltendmachung von Kilometerpauschalen werde zugleich die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs behauptet, von der Aussage des BFH in BFH/NV 1986, 589 abweiche, derartige Angaben in der Steuererklärung enthielten keine Tatsachenäußerung. Bei der genannten Erwägung des FG handelt es sich nicht um einen das vorinstanzliche Urteil tragenden Rechtssatz, sondern um eine Vermutung oder Schlussfolgerung auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Überdies hat der BFH in dem vorbezeichneten Urteil nicht sämtliche Angaben in Steuererklärungen, sondern lediglich Erklärungen der Einkunftsart und der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz als Darstellung eigener rechtlicher Wertungen (im Gegensatz zu Tatsachenerklärungen) bezeichnet.

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