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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2007
Aktenzeichen: VI B 17/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben. Es ist weder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), noch ist die angefochtene Entscheidung mit einem Verfahrensmangel behaftet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1. a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert. Davon ist auszugehen, wenn im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Hierzu besteht regelmäßig Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgebracht werden, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, jeweils m.w.N.). Um den Revisionsgrund der Fortbildung des Rechts i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "darzulegen", ist es --neben anderem-- erforderlich, konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit einzugehen und eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38, 32).
b) Soweit die Klägerin zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes vorbringt, dass die speziellen Anforderungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Werkvertragsleistungen bei Gerüstbauern zu überprüfen seien und nach den Besonderheiten im Gerüstbaubereich eine Entscheidung nicht darauf gestützt werden könne, wie die Kolonnen eingeteilt worden seien, formuliert sie damit jedenfalls keine abstrakte Rechtsfrage. Ihr Vorbringen richtet sich insoweit im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung; damit ist jedoch regelmäßig die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
2. Die gerügten Verfahrensmängel sind nicht hinreichend dargelegt (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Denn wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme geltend gemacht, ist zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch vorzutragen, dass Beweis angeboten und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Die unterlassene rechtzeitige Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 III B 22/05, BFH/NV 2006, 88, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Denn die Klägerin bringt zwar vor, das Finanzgericht (FG) habe verfahrensfehlerhaft den Inhalt der Strafakte und insbesondere die dort befindlichen Zeugenaussagen zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht und damit den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt, trägt aber schon nicht vor, überhaupt Zeugenbeweis angeboten und das Unterlassen der Vernehmung von ihr benannter Zeugen gerügt zu haben. Dazu stellt das FG in den Entscheidungsgründen ausdrücklich fest, dass die Klägerin die Vernehmung weiterer Mitarbeiter als Zeugen zu einem bestimmten Beweisthema in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte.
b) Soweit die Klägerin mit dem vorgenannten Vorbringen auch die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist diese nicht hinreichend dargelegt. Denn die Rüge des Gehörsverstoßes setzt voraus, im Einzelnen substantiiert darzulegen, wozu sich die Klägerin nicht habe äußern können, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).
c) Auch wenn das Vorbringen der fachkundig vertretenen Klägerin als Rüge der Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO zu verstehen sein sollte, genügte ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen. Denn auch insoweit hätte dargelegt werden müssen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.
3. Wenn die Klägerin schließlich einwendet, dass die Entscheidung auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruhe, weil ermessensfehlerhaft nicht die namentlich bekannten einzelnen Arbeitnehmer, sondern der angebliche Entleiher in Anspruch genommen worden sei, macht sie offenkundig keinen Revisionszulassungsgrund geltend. Auch insoweit richtet sich ihr Vorbringen nur gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des FG.
Ende der Entscheidung
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