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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.1999
Aktenzeichen: VI B 17/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Mit ihrer Rüge, sie habe die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten, macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Nach dieser Vorschrift bedarf es der Zulassung zur Einlegung der Revision nicht, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Beteiligter dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn er nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und deshalb nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 1989 V B 90, 98/87, BFH/NV 1991, 98; vom 7. Februar 1996 X R 79/95, BFH/NV 1996, 567). Ein solcher Verfahrensfehler kann nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden. Eine Umdeutung der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision ist nicht möglich (BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/95, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910 zur Umdeutung; vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144). Die rechtskundig vertretene Klägerin hat eindeutig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und damit das "falsche" Rechtsmittel eingelegt.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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