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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.1998
Aktenzeichen: VI B 170/96
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die grundsätzliche Bedeutung der Sache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt worden ist. Die Beschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage wäre in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie für den Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Für die Frage, ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern der Kinder nicht mehr besteht (als Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis und damit für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei dem Kläger), kommt es nicht auf die fragliche Bestimmung im Erziehungsvertrag, sondern auf die tatsächlichen Umstände des Sachverhalts an. Das Finanzgericht (FG) hat demgemäß aus den fortbestehenden Kontakten zwischen den Kindern und deren leiblichen Eltern geschlossen, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis durch die Unterbringung bei dem Kläger nicht beendet worden sei. Zu diesem Ergebnis hätte es bei ansonsten gleichem Sachverhalt auch dann gelangen müssen, wenn im Erziehungsvertrag nichts über die Kontakte der Kinder zu ihren Eltern gesagt wäre.
b) Auch hinsichtlich der Divergenzrüge kann offenbleiben, ob der Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend bezeichnet ist. Die behauptete Abweichung von dem BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14/94 (BFHE 177, 359, BStBl II 1995, 582) liegt jedenfalls nicht vor. Das FG hat seine Entscheidung ausdrücklich auf das vorgenannte BFH-Urteil gestützt. Es hat daran anknüpfend insbesondere ausgeführt, daß die Frage, wann das Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern abgerissen sei, sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen lasse; Kriterien hierfür seien das Alter des Kindes, die Anzahl und Dauer der Besuche der leiblichen Eltern etc. Die hiernach erforderliche Würdigung hat das FG vorgenommen.
Entgegen der Darstellung des Klägers ist der Entscheidung des BFH kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, bei älteren Kindern entfalle das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern, wenn die Besuchskontakte weniger als einmal im Monat erfolgten. Maßgebend ist die Aussage des III. Senats (BStBl II 1995, 582, 585 re. Sp. unten), daß es von Fall zu Fall unterschiedlich sei, wie lange die Kontakte zwischen leiblichen Eltern und Kind abbrechen müßten, damit ein Obhuts- und Pflegeverhältnis nicht mehr bestehe. Dementsprechend hat der BFH auch keine Vermutung des Inhalts aufgestellt, daß bei schulpflichtigen Kindern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nach zwei Jahren wegfalle. Die von dem Kläger herangezogene Äußerung ("Bei schulpflichtigen Kindern mag ein größerer Zeitraum (etwa zwei Jahre) erforderlich sein, um einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu vermuten") steht ersichtlich unter dem Vorbehalt der Sachverhaltswürdigung im Einzelfall.
c) Soweit der Kläger rügt, die Verweigerung des Kinderfreibetrags durch das FG verletze die Grundrechte aus Art. 1, Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes sowie das Sozialstaatsprinzip, ist der Vortrag zu unsubstantiiert, um das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes darzulegen.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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