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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.1998
Aktenzeichen: VI B 171/96
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützt, so muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Dies hat (mit Datum und Aktenzeichen und/oder Angabe der Fundstelle) so zu geschehen, daß die Identität der Entscheidung zweifelsfrei festgestellt werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Daran fehlt es hier, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich eine Abweichung "von einer Entscheidung" des BVerfG rügen.
Auch wenn der Beschwerdeschrift zu entnehmen sein sollte, daß als Divergenzentscheidung der vom FG in dem Gerichtsbescheid vom 18. September 1995 zitierte Beschluß des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a. (BStBl II 1993, 413) gemeint ist, wäre die Beschwerde dennoch unzulässig. Denn die Kläger legen nicht dar, daß das FG seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt habe, der mit dem vorbezeichneten Beschluß des BVerfG in Widerspruch steht (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Wesentliche Aussage der Entscheidung des BVerfG ist, daß das Existenzminimum steuerfrei bleiben muß. Mit der Rüge, die vom FG berücksichtigten gesetzlichen Grundfreibeträge seien zu gering bemessen, machen die Kläger lediglich geltend, daß das Urteil des FG inhaltlich falsch sei. Für die Bezeichnung einer Divergenz reicht dies nicht aus.
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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