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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: VI B 173/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels in einer den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Weise dargelegt worden ist (s. § 115 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Tatsachen sind nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu begründen.

Das Finanzgericht (FG) war nicht gehalten, dem Steuerberater (S) zusätzlich neben der erfolgten formlosen Aufforderung, die Originalvollmacht nachzureichen, noch eine Ausschlussfrist zu setzen. Nach § 62 Abs. 3 FGO in der im Streitjahr geltenden Fassung ist im finanzgerichtlichen Verfahren die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (Satz 1). Dabei kann bzw. konnte der Nachweis der Prozessvollmacht nur durch Vorlage der Originalvollmacht bei Gericht erfolgen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2000 XI B 90/99, BFH/NV 2001, 457). Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz FGO kann die Vollmacht nachgereicht werden. Dementsprechend hat das FG den S nach Eingang der Klage auch mit Schreiben vom 28. Januar 2000 gebeten, die Originalvollmacht bis 10. März 2000 nachzureichen. Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz FGO "kann" der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Die Bestimmung der Ausschlussfrist steht danach im Ermessen des Gerichts (Tipke/Kruse/Loose, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Tz. 39). Das Fehlen einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist zur Vorlage der Originalvollmacht steht nach ganz herrschender Auffassung der Abweisung der Klage durch Prozessurteil nicht entgegen, wenn die Prozessvollmacht bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wird (BFH-Beschluss vom 7. Januar 1998 VII B 233/97, BFH/NV 1998, 728; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Rz. 2). Der vollmachtlose Vertreter hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die mündliche Verhandlung aussetzt und eine Frist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Beibringung der schriftlichen Originalvollmacht anordnet (BFH-Beschluss vom 10. September 1999 XI R 31/98, BFH/NV 2000, 326; Tipke/Kruse/Loose, a.a.O., Tz. 39). Entgegen der Auffassung des S war das FG nicht verpflichtet, eine förmliche Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht anzuordnen, zumal S mit Eingangsverfügung des Gerichts ausdrücklich aufgefordert worden war, diese in einem Zeitraum von knapp sechs Wochen nachzureichen und die mündliche Verhandlung erst etwa fünf Wochen später terminiert wurde.

Eine Gehörsverletzung bzw. ein Verfahrensverstoß wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Klägerin wegen Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Beteiligung des S oder der Klägerin, die bereits mit Datum vom 1. März 2000 dem S Prozessvollmacht erteilt hatte, liegt ebenfalls nicht vor. Zwar kann nach dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Urteil des BFH vom 27. April 1994 XI R 29/93 (BStBl II 1994, 661) möglicherweise eine nicht ordnungsgemäße Vertretung vorliegen, wenn das Gericht lediglich den Steuerberater als vollmachtlosen Vertreter zur mündlichen Verhandlung geladen hat (a.A. Gräber/ Koch, a.a.O., § 91 Rz. 9 a.E.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. Juli 2000 III B 33/00, BFH/NV 2001, 55). Aber auch nach dem vorgenannten Urteil handelt "ohne Bevollmächtigung" in diesem Sinne allerdings nicht ein zur Prozessführung Bevollmächtigter, der es --wie der Prozessvertreter der Klägerin im Streitfall-- versäumt hat, die bereits am 1. März 2000 erteilte schriftliche Vollmacht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO vorzulegen. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten zu haben, ist nicht glaubhaft. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist vom FG festgestellt worden, dass der Klägervertreter am 24. März 2000 ordnungsgemäß geladen worden ist.

Die Rüge der angeblichen Befangenheit des FG ist nicht substantiiert vorgetragen und damit unzulässig.

Ende der Entscheidung

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