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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.1998
Aktenzeichen: VI B 175/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Tz. 58 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 1996 III B 173/95 (BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506) ab, da der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vom BFH entschiedenen Fall vergleichbar ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 58). Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger nicht vorgetragen, warum der Kinderlastenausgleich für das Jahr 1993 bei einem Kind verfassungswidrig sein soll. Er hat sich zur Begründung der Klage lediglich auf den Vorlagebeschluß des BFH vom 16. Juli 1993 III R 206/90 (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755) bezogen, der den Kinderlastenausgleich des Jahres 1987 für ein Kind betrifft. Dies zeigt, daß der Kläger selbst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Vorlage als vorgreiflich für den Streitfall ansieht. Darüber hinaus hat er beantragt, das Klageverfahren auszusetzen bzw. ruhen zu lassen, bis das BVerfG abschließend über die Verfassungsbeschwerden bzw. Vorlagebeschlüsse entschieden habe. In einem solchen Fall ist trotz Vorläufigkeit des Steuerbescheids ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage nur dann gegeben, wenn unter Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung detailliert die Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der umstrittenen Vorschrift dargelegt werden (BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1996 X B 282/95, BFH/NV 1997, 278).
Ein Verfahrensmangel liegt offensichtlich nicht vor.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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