Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: VI B 176/01
Rechtsgebiete: 2.FGOÄndG
Vorschriften:
2.FGOÄndG Art. 4 |
Gründe:
Im Streitfall ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nach der Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach ihrer Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) zu beurteilen, weil der angefochtene Beschluss nach dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG). Danach können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden, worüber der Antragsteller und Beschwerdeführer in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch zutreffend belehrt worden ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.