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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: VI B 176/01
Rechtsgebiete: 2.FGOÄndG


Vorschriften:

2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Im Streitfall ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nach der Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach ihrer Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) zu beurteilen, weil der angefochtene Beschluss nach dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG). Danach können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden, worüber der Antragsteller und Beschwerdeführer in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch zutreffend belehrt worden ist.

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