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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: VI B 177/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Rüge des Klägers, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 66) und dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juni 2002 VI R 168/00 (BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765) ab, ist unberechtigt. Die Divergenz gegenüber der Rechtsprechung anderer Gerichte ist seit 2001 als Unterfall dem Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuordnen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Die von dem Kläger behauptete Abweichung liegt jedoch nicht vor. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach den vorgenannten Entscheidungen des EuGH und des BFH die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht allein deshalb versagt werden könne, weil der Kurs im EU-Ausland stattgefunden habe und deshalb ein touristisches Element zu vermuten sei. Dass das FG gleichwohl zu einer ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der Fahrt- und der Unterbringungskosten gelangt, ist nicht mit der Tatsache begründet, dass der Sprachkurs im Ausland durchgeführt wurde, sondern beruht auf einer weiteren Würdigung der äußeren Umstände des Aufenthalts des Klägers in B. Dieser Würdigung stehen die vorgeblichen Divergenzentscheidungen nicht entgegen.
2. Soweit der Kläger geltend macht, die Darlegungen des FG zur beruflichen Veranlassung der Flug- und Unterkunftskosten seien nicht durch Tatsachen belegt, ferner seien die Hinweise auf die Kataloge von Sprachreiseanbietern für die Beurteilung nicht relevant, rügt er damit nur, dass nach seiner Auffassung das FG eine unzutreffende Tatsachenwürdigung vorgenommen und über den Sachverhalt falsch entschieden habe. Allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung eröffnen die Zulassung der Revision jedoch nicht (s. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82 und 83, m.w.N.).
3. Mit dem Vorbringen, das FG habe die Begründung aus dem Prospekt in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert und auch sonst keinen Hinweis darauf gegeben, rügt der Kläger möglicherweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch eine sog. Überraschungsentscheidung. Ein solcher Verfahrensverstoß ist jedoch nicht gegeben. Das FG darf die Beteiligten mit seiner Entscheidung zwar nicht überraschen; eine Überraschungsentscheidung liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Gesichtspunkte heranzieht, die bisher nicht im Vordergrund gestanden haben (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10 a, m.w.N.). Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage der Abgrenzung von beruflich veranlassten Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung war bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Das FG war nicht verpflichtet, die für seine Würdigung maßgebenden Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern oder im Voraus anzudeuten (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539).
Ende der Entscheidung
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