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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.1999
Aktenzeichen: VI B 179/99
Rechtsgebiete: FGO, GKG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteilen vom 18. Mai 1999 sechs Klagen ab, mit denen die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für die Jahre 1991 bis 1997 begehrten. Gegen die Urteile legten die Kläger unter dem 8., 10., 11., 12. und 13. Juni Rechtsmittel ein und beantragten jeweils zugleich, ihnen einen Vertreter beizuordnen. Das FG sah diese Gesuche als Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Klageverfahren an und lehnte sie mit Beschlüssen vom 16. Juni 1999 ab. Hiergegen haben die Kläger persönlich Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerden sind unzulässig.

1. Das FG war für die Entscheidung über die Anträge auf PKH nicht zuständig. Diese Anträge bezogen sich offensichtlich nicht auf die bereits abgeschlossenen Klageverfahren, sondern auf die gegen die Urteile des FG eingelegten Rechtsmittel. Damit hatte aber nicht mehr das FG, sondern der Bundesfinanzhof (BFH) über die PKH-Anträge zu entscheiden. Eine von einem unzuständigen Gericht getroffene Entscheidung ist gleichwohl wirksam; ihre Fehlerhaftigkeit kann nur durch Anfechtung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 18. November 1986 VIII B 153/86, BFH/NV 1987, 463, m.w.N.). Grundsätzlich konnten daher die Kläger gegen die Beschlüsse, mit denen das FG ihre Anträge auf PKH abgelehnt hatte, Beschwerde einlegen.

2. Die Beschwerden sind jedoch nicht wirksam eingelegt worden. Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerden-- unwirksam. In PKH-Sachen kommt eine Ausnahme vom Vertretungszwang lediglich für die Antragstellung in Betracht, nicht dagegen für die Beschwerde gegen einen die PKH ablehnenden Beschluß des FG. Da die Kläger nicht zu den vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen gehören, sind die von ihnen persönlich erhobenen Beschwerden unwirksam.

3. Da die Kläger ohne Erfolg Rechtsmittel eingelegt haben, fallen ihnen nach § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung die Verfahrenskosten zur Last. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird jedoch abgesehen, weil das FG unzulässigerweise über die Anträge auf PKH entschieden hat. Darin liegt eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1996 VIII E 2/96, BFH/NV 1997, 522).

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