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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2000
Aktenzeichen: VI B 18/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der vom Kläger und Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung dann --ggf. anteilig-- als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, wenn die Versicherung einen auch dienstlich genutzten Privat-PKW betrifft, oder ob der Berücksichtigung der Prämien bereits der Umstand entgegensteht, dass der Arbeitgeber eine Kilometerpauschale erstattet hat, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juni 1991 VI R 178/88 (BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814) sowie die nachfolgend ergangenen Urteile vom 8. November 1991 VI R 191/87 (BFHE 166, 92, BStBl II 1992, 204), vom 27. Juni 1991 VI R 3/87 (BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365) in dem Sinne geklärt, dass dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der Dienstreisen mit den Kilometerpauschalen gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei ersetzt, sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundene Aufwendungen (außer Parkgebühren) abgegolten sind. Zu den ggf. daneben zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Kosten rechnen nicht die Versicherungsprämien für eine Vollkaskoversicherung.
Ende der Entscheidung
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