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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: VI B 18/05
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 76 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls nicht begründet.
1. Das Finanzgericht (FG) war --entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- für die Entscheidung der Frage zuständig, ob dem Erlass der angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Eintritt der Festsetzungsverjährung deshalb nicht entgegenstand, weil eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlag (§ 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--).
a) Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides davon ab, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, müssen deren objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale vorliegen. Dabei handelt es sich um eine Vorfrage im Rahmen der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide, für die der Prüfungsmaßstab der AO 1977 und der Finanzgerichtsordnung (FGO) anzuwenden ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; BFH-Urteil vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 169 Rz. 27; Pahlke/König/Cöster, Abgabenordnung, § 169 Rz. 60). Es handelt sich nicht um eine Strafmaßnahme (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9 zu Hinterziehungszinsen). Zuständig ist demgemäß das FG.
Der Kläger verkennt, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine strafrechtliche Verurteilung, sondern ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung geht. Diese hängt von der Einhaltung der Festsetzungsfrist ab. Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 beträgt die Festsetzungsfrist bei Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung fünf Jahre. Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es nicht an (vgl. Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 169 AO Rz. 54). Diese Frist wurde eingehalten. Die vom Kläger zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen betreffen nicht die Zuständigkeit im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid und sind daher nicht einschlägig.
b) Hinzu kommt, dass das FG das angefochtene Urteil damit begründet hat, dass über die Zuständigkeitsfrage bereits zuvor durch formell rechtskräftigen Beschluss entschieden wurde. Zu dieser, die Entscheidung tragenden Begründung hat der Kläger nicht Stellung genommen. Die Beschwerde kann auch aus diesem Grund keinen Erfolg haben.
2. Die Einwendungen des Klägers gegen die Auffassung des FG, die Nichtangabe (1993) bzw. unvollständige Angabe (1994) der bezogenen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stelle eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung dar, greifen nicht durch.
a) Soweit der Kläger unzutreffende Feststellungen des FG rügt, liegt dem eine sinnentstellende Wiedergabe der Gründe des FG-Urteils zugrunde. Denn das FG hat seine Annahme --entgegen der Darstellung des Klägers-- nicht mit der fehlenden Abgabe der Steuererklärungen, sondern mit der fehlenden Angabe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Steuererklärungen begründet. Zu dieser Begründung hat der Kläger nicht substantiiert Stellung genommen.
b) Auch der Hinweis des Klägers auf eine Kenntnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), die sich nach seinen Angaben aus dem Schreiben des FA vom 31. Oktober 2000 ergibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei dem Schreiben handelt es sich um die Anhörung zu den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle vor Erlass der angefochtenen Steuerbescheide. In der Frage, ob die unterbliebene bzw. unvollständige Angabe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 1993 und 1994 als leichtfertige Steuerverkürzung anzusehen ist und ob deshalb nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 eine fünfjährige Festsetzungsfrist galt, ergibt sich daraus für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts.
3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Das FG hat den Sachverhalt gemäß § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, weil es auf die Beweistatsache --nach Auffassung des FG-- nicht ankommt, oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (BFH-Urteile vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906; vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757; Beschluss vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564). Bei der Beantwortung der Frage, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, ist von dessen materiell-rechtlicher Auffassung auszugehen (ständige Rspr.; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; Beschluss vom 8. Oktober 2004 IV B 202/02, BFH/NV 2005, 367; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 79, m.w.N.).
Das FG hat danach zurecht von der Beweiserhebung abgesehen, weil es nach seiner Rechtsauffassung darauf nicht ankam. Denn eine leichtfertige Steuerverkürzung des Klägers wegen der 1993 nicht und 1994 unvollständig erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit hing nach der --nicht zu beanstandenden-- Ansicht des FG weder davon ab, ob die Mutter des Klägers als Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer nachgekommen war, noch davon, ob die einbehaltenen --aber in den Steuererklärungen des Klägers nicht angegebenen-- Lohnsteuer-Abzugsbeträge in den Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt waren.
Ende der Entscheidung
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