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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1998
Aktenzeichen: VI B 18/98
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 13 Abs. 3 | |
EStG § 20 Abs. 4 |
Gründe
Im Verfahren wegen Einkommensteuer 1987, 1988, 1990, 1992 und 1993, in dem begehrt wurde, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in analoger Anwendung der §§ 13 Abs. 3 und 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes einen Freibetrag zu gewähren, wurde eine auf den Prozeßbevollmächtigten (P) ausgestellte, nicht datierte Prozeßvollmacht vorgelegt, die mit dem Stempelaufdruck Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag und den handschriftlichen Jahreszahlen 1986 bis 1997 versehen ist. Der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht (FG) L teilte dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schreiben vom 21. August 1997 persönlich mit, daß wegen der geschilderten Umstände und wegen der von P in einer Vielzahl von Fällen erhobenen Klagen Zweifel beständen, ob die Klageerhebung mit Billigung des Vertretenen erfolgt sei und bat im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche Kosten- und Gebührenrisiko um eine diesbezügliche Äußerung.
Mit Schriftsatz vom 15. September 1997 lehnte P namens des Klägers Richter L als befangen ab. Durch das Anschreiben würden prozessuale Rechte verkürzt, Vollmachtsverfälschungen und Kostenrisiken vorgegaukelt und die Klägerseite in Angst und Schrecken versetzt, anstatt ihren Wunsch, vertreten zu werden, zu respektieren.
Der Senat des FG wies das Ablehnungsgesuch in seiner Besetzung ohne den abgelehnten Richter zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auch nach wiederholter Fristverlängerung nicht begründet wurde.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Hinweis des abgelehnten Richters, daß wegen der geschilderten Umstände Zweifel über den Umfang der Bevollmächtigung beständen, die Besorgnis begründen könnte, daß der betreffende Richter der Partei gegenüber nicht unvoreingenommen sein werde (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1995 VI R 83/93, BFH/NV 1995, 1085). Auch im übrigen sind durchgreifende Ablehnungsgründe nicht festzustellen.
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Ende der Entscheidung
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