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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: VI B 180/96
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht; jedenfalls ist sie unbegründet.
Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Die Rechtsfrage, inwieweit der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, eine rückwirkende Neuregelung zur Steuerbefreiung des Existenzminimums zu treffen, ist nicht klärungsbedürftig. Denn wie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BStBl II 1993, 413) es dem Gesetzgeber freigestellt, eine rückwirkende Neuregelung zum steuerrechtlichen Existenzminimum zu treffen. Eine entsprechende Verpflichtung des Gesetzgebers ist ausdrücklich verneint worden (unter III. 3. b des Beschlusses).
Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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