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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: VI B 184/96
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 6 | |
AO 1977 § 165 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
Das Urteil der Vorinstanz weicht auch nicht von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Beschlüssen jeweils vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174 ff. sowie 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, BStBl II 1999, 193 ff. ab.
Die Vorschrift des § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes wächst bei zusammenveranlagten Eltern mit zwei Kindern im Streitjahr 1989 nach den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG erst bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als rd. 63 000 DM und einem Grenzsteuersatz von mehr als rd. 31 v.H. in die Verfassungswidrigkeit hinein (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233, 234 unter Ziff. B 2.; vom 29. März 1999 VI B 249/98, BFH/NV 1999, 1089 zum Streitjahr 1989; sowie Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 1999 IV C 4 -S 2282 a- 24/99, Betriebs-Berater 1999, 831 f.).
Eine Rechtsverletzung der Kläger liegt nicht vor, weil ihr zu versteuerndes Einkommen im Streitjahr 1989 bei rd. 50 000 DM und ihr Grenzsteuersatz bei rd. 27,8 v.H. liegt. Das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum der beiden Kinder ist demnach von der Einkommensteuer verschont geblieben.
Im übrigen ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Kinderfreibeträge nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig ergangen. Änderungen, die sich aus einer künftigen gesetzlichen Regelung oder einer Verwaltungsregelung für das Streitjahr ergeben, können deshalb noch berücksichtigt werden.
Der Beschluß ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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