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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: VI B 184/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Angesichts der unten angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung hiermit bedurft. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.

Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Verkehrsunfall und lässt er das Fahrzeug nicht reparieren, so kann der Wertverlust als Werbungskosten in Form einer Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung (AfaA) berücksichtigt werden. Die AfaA ist nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung in dem Veranlagungszeitraum des Eintritts des beeinträchtigenden Umstandes --wie vorliegend zutreffend im Unfalljahr 1995-- vorzunehmen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 13. März 1998 VI R 27/97, BFHE 185, 439, BStBl II 1998, 443 mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 739; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2000, § 7 Rz. 128 und § 9 Rz. 66). Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung, denn es besteht kein Wahlrecht, mit der Inanspruchnahme der AfaA zu warten, bis feststeht, ob und in welcher Höhe der Schaden ersetzt wird.

Der Einwand des Klägers, die im Streitjahr 1996 gezahlte Ersatzleistung der Kaskoversicherung sei nicht den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, sondern den sog. negativen Werbungskosten zuzuordnen, greift nicht durch. Die Vorinstanz ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass Beträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart sind, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden waren. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1999 IX R 69/98, BFHE 190, 441, BStBl II 2000, 197; vom 14. Dezember 1999 IX R 23/99, BFH/NV 2000, 831; vom 28. März 1995 IX R 41/93, BFHE 177, 414, BStBl II 1995, 704; vom 22. September 1994 IX R 13/93, BFHE 175, 546, BStBl II 1995, 118; vom 22. September 1994 IX R 6/93, BFH/NV 1995, 499; vom 23. November 1993 IX R 101/92, BFHE 173, 103, BStBl II 1994, 348; vom 23. März 1993 IX R 67/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748; Beschluss vom 4. September 1990 IX B 10/90, BFH/NV 1991, 164; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz. 65; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 EStG Anm. 33, Stand: Januar 1998). Unerheblich ist, dass ein Dritter (hier die Versicherungsgesellschaft) die Werbungskosten erstattet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 546, BStBl II 1995, 118; vom 1. Dezember 1992 IX R 189/85, BFHE 170, 111, BStBl II 1994, 11; vom 1. Dezember 1992 IX R 333/87, BFHE 170, 113, BStBl II 1994, 12; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 9 Rz. 66).

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

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