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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: VI B 185/96
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Satz 3 | |
AO 1977 § 351 | |
AO 1977 § 173 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist sie unbegründet.
Die von dem Kläger und Beschwerdeführer herausgestellte Rechtsfrage, ob § 351 der Abgabenordnung (AO 1977) neben § 173 AO 1977 anwendbar sei, ist nicht klärungsbedürftig. Treffen bei der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids Änderungsvorschriften zugunsten des Steuerpflichtigen (z.B. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) mit solchen zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977) zusammen, so kann der bisher festgesetzte Betrag unterschritten werden (vgl. z.B. Einführungserlaß zur AO 1977, zu § 351 Ziff. 2, BStBl I 1976, 576, 625; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 1986 IX R 13/81, BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297; Woerner/Grube, Die Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 8. Aufl., S. 159).
Andererseits gilt die Bindungswirkung des § 351 AO 1977 auch dann, wenn nach der Unanfechtbarkeit des früheren Bescheids lediglich Rechtsänderungen zugunsten des Steuerpflichtigen eingetreten sind. Es wäre nicht einzusehen, weshalb der Steuerpflichtige eine Änderungsmöglichkeit allein deshalb wieder in vollem Umfang zurückgewinnen sollte, weil der Bescheid später zu seinen Ungunsten geändert wurde (BFH-Urteil vom 17. März 1964 I 392/61 U, BFHE 79, 392, BStBl III 1964, 373).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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