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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: VI B 185/99
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG
Vorschriften:
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 | |
FGO a.F. § 56 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO a.F. § 56 Abs. 1 | |
2.FGOÄndG Art. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Die beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist kann nicht gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht worden sind (§ 56 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 FGO). Der allgemeine Hinweis auf ein angebliches Büroversehen, bedingt durch "urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheiten", genügt nicht zur Glaubhaftmachung. Vielmehr wären Ausführungen darüber erforderlich gewesen, wer von den verantwortlichen Angestellten wann und wie lange krankheitsbedingt ausgefallen ist, warum eine Vertretung nicht möglich war und wie es zu dem Büroversehen gekommen ist usw. Ggf. wäre eine eidesstattliche Versicherung der Personen, die an dem Vorgang unmittelbar beteiligt gewesen sind, sowie eine Kopie der betreffenden Seiten des Fristenkontrollbuchs zur Glaubhaftmachung erforderlich gewesen (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 36, 42, 20, Stichworte: "Büroversehen" und "Prozessbevollmächtigter".
Ende der Entscheidung
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