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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: VI B 188/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) weicht die Vorentscheidung insbesondere nicht von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304) und VI R 110/90 (BFH/NV 1992, 380) ab. Das Finanzgericht (FG) ist vielmehr ausdrücklich von den bezeichneten BFH-Urteilen ausgegangen. Die ausführlich begründete Vorentscheidung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu dem Schluss gelangt, aufgrund der besonderen baulichen Gegebenheiten bzw. Konzeption stelle der streitbefangene Arbeitsbereich weder ein Durchgangszimmer dar noch fehle es an einer klaren Abgrenzung zum privaten Wohnbereich. Das vom BFH erstrebte Ziel, die Kosten des Arbeitszimmers von den Kosten der Lebensführung zu trennen, werde im Streitfall unschwer erreicht; der Umfang des beruflich genutzten Teils der Wohnung sei exakt bestimmbar. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das FA hat im Übrigen verkannt, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich ist, wenn durch in der Vorentscheidung begangene Fehler --über den Einzelfall hinaus-- die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt werden (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 200; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782; vgl. auch Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 13. Mai 2003 VI ZB 76/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2003, 1366; BFH-Beschluss vom 14. Juli 1999 VI B 114/99, BFH/NV 1999, 1634: keine Divergenz bei Einzelfallwürdigung durch FG). Dies ist im Streitfall zu verneinen. Denn die Vorentscheidung beruht im Wesentlichen auf der Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles (vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1995 XI B 153/94, BFH/NV 1996, 308).
2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO). Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH die räumliche Trennung des Arbeitszimmers von den übrigen Räumen als wesentliches Beweisanzeichen für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers zu werten ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304). Ob eine derartige hinreichende Trennung vorhanden ist, hat in erster Linie das FG als Tatsacheninstanz zu prüfen und zu werten.
Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO verlangt jedoch, dass zur Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Leitentscheidung dann erforderlich ist, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen. Hierzu besteht Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. hierzu auch BGH-Beschluss vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, NJW 2002, 3029). Im Streitfall kann hiervon angesichts der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der steuerlichen Anerkennung eines Raumes als Arbeitszimmer keine Rede sein.
3. Im Übrigen ergeht der Beschluss ohne Angabe weiterer Gründe (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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