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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: VI B 188/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aufwendungen für den Führerschein B (Pkw) nicht als Werbungskosten berücksichtigt, sondern der privaten Lebensführung zugewiesen (vgl. hierzu: Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 19 Rz. 60, Stichwort: Führerschein; Arndt in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 12 Rdnr. B 61, jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist das FG dabei auch davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für den Führerschein B nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil die Klägerin für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Pkw angewiesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433; Schuster in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 12 EStG Tz. 193 f.).

In Anbetracht dieser Rechtsprechung kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage (Abziehbarkeit bzw. Aufteilung der Kosten für den Erwerb des Führerscheins B) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Es sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen würden. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen gleichfalls nicht vor.

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