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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: VI B 189/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die eindeutig so zu beantworten ist, wie es die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil getan hat; sie muss nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645). Dies trifft im Streitfall zu.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellte Rechtsfrage, ob "der Arbeitgeber ein lohnsteuerfreies Wahlrecht bei der Geldauszahlung des Sachbezugswerts habe", kann nur in dem Sinne beantwortet werden, dass ein derartiges Wahlrecht beim Lohnsteuerabzug für Sachbezüge nicht in Betracht kommt. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin ein Wahlrecht nicht aus der Legaldefinition des Einnahmebegriffs in § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ableiten. Mit der Aussage, dass Einnahmen alle Güter in Geld oder Geldeswert sind, stellt die Vorschrift klar, dass der Begriff der Einnahme über das Wirtschaftsgut hinaus auch empfangene Nutzungsvorteile umfasst (BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 3/97, BFHE 187, 28, BStBl II 1999, 213). Eine Aussage über den Lohnsteuereinbehalt wird damit nicht getroffen. In der Sache übersieht die Klägerin, dass bei ihrer Vorgehensweise den Arbeitnehmern nicht nur ein einmal zufließender Vorteil zugewendet wurde. Vielmehr trat neben den geldwerten Vorteil, der in der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge lag, mit dem Zufluss des Sachbezugswerts in Geld ein weiterer (zusätzlicher) Vorteil, der als Arbeitslohn entsprechend zu versteuern war.

2. Aus den dargelegten Gründen ist die Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Streitfall bisher noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht erwogen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41, m.w.N.). Beides trifft im Streitfall nicht zu.

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