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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: VI B 19/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es ist fraglich, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Rüge übergangener Beweisanträge bzw. nicht zugezogener Akten ordnungsgemäß erhoben hat (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40), da nicht dargelegt wurde, wo zu welchem Thema welches Beweismittel angeboten worden war. Jedenfalls hat sie das Recht verloren, eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht zu rügen. Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung wurden die strittigen Umstände mit den Beteiligten, insbesondere den Beigeladenen, umfangreich erörtert. Nachdem abschließend vom Einzelrichter eine bestimmte Verständigung über die tatsächlichen Verhältnisse angeregt worden war, hat die anwaltlich vertretene Klägerin lediglich eine Zustimmung hierzu abgelehnt, ohne zusätzlich zu klärende Sachverhalte zu benennen und hierfür Beweis anzubieten. Damit wurde das Rügerecht verwirkt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter II. 3., und BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926, jeweils m.w.N.), zumal weder vorgetragen worden ist, wodurch die Klägerin an einer Rüge der Aufklärungspflichtverletzung gehindert gewesen sei, noch, warum sich dem Gericht ohne eine solche Rüge eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

Die Klägerin beruft sich auch zu Unrecht darauf, die Vorentscheidung habe wesentliche Bestandteile der Akten nicht berücksichtigt. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat es sich ausdrücklich mit den von der Klägerin vorgelegten behördlichen Schreiben auseinander gesetzt. Es ist dabei im Rahmen der dem Gericht obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 I R 24/93, BFHE 176, 382, BStBl II 1995, 507, unter 12.) zu einem Ergebnis gekommen, das die Klägerin nicht teilt. Soweit die Klägerin dies bemängelt, macht sie nicht einen Verfahrensfehler geltend, sondern rügt die materielle Unrichtigkeit der Entscheidung.

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